Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt Lindenfels am 27.10.2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
Am 30.10.2024 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten | 4.035 |
Anzahl der Wählerinnen und Wähler | 2.463 |
Anzahl der gültigen Stimmen | 2.448 |
Anzahl der ungültigen Stimmen | 15 |
Die Wahlbeteiligung betrug 61,04 %.
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Lfd.-Nr. | Familien- und Rufname | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent (%) |
1 | Dr. Schrot, Ricco Pascal | Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 320 | 13,07% |
2 | Klöss, Maximilian | Maximilian Klöss | 1.918 | 78,35% |
3 | Taufertshöfer, Norbert | Norbert Taufertshöfer | 210 | 8,58% |
Auf den Bewerber Maximilian Klöss sind mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Stadt Lindenfels gewählt.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Direktwahl des Bürgermeisters
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur
zulässig,wenn ihn mindestens 40 Wahlberechtigte unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, nach
Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des
Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter, Burgstraße 39,
64678 Lindenfels, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf
der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Lindenfels, 1.11.2024, In Vertretung, Bauer, besondere stellv. Gemeindewahlleiterin
Bürgermeisterwahl am 27.10.2024 - Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses
Die Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Lindenfels, in der das endgültige Ergebnis für die Direktwahl des Bürgermeisters am 27.10.2024 ermittelt wird, findet am 30.10.2024 um 19:00 Uhr im Gemeinschaftshaus Kolmbach, Schulstraße 2, 64678 Lindenfels statt.
Die Sitzung ist öffentlich, jeder hat Zutritt.
Lindenfels, 17.10.2024, Michael Helbig, Gemeindewahlleiter
Wahlbekanntmachung für die Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Lindenfels am 27.10.2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
1. Die Direktwahl des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk | Wahllokal | barrierefrei |
01 | Bürgerhaus Lindenfels Burgstr. 36 | ja |
02 | Bürgerhaus Lindenfels Burgstr. 36 | ja |
03 | Dorfgemeinschaftsraum Eulsbach Eckweg 15 | ja |
04 | Gemeinschaftshaus Glattbach Ortsstr. 34 | nein |
05 | Gemeinschaftshaus Kolmbach Schulstr. 2 | ja |
06 | Gemeinschaftshaus Seidenbuch Starkenburgstr. 1 | nein |
07 | Ev. Gemeindehaus Kirchstr. 5 | ja |
08 | Feuerwehrgerätehaus Winkel Buchwaldstr. 9 | nein |
09 | Ev. Gemeindezentrum Winterkasten Röttweg 6 | ja |
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 06.10.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpikto-gramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Wahlamt, Rathaus, Zimmer 2 zur Einsichtnahme aus.
2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 07.10.2024 bis zum 11.10.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Lindenfels, Zimmer 2 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Rathaus ist nicht barrierefrei, bei Bedarf wird die Einsichtnahme an anderer Stelle ermöglicht. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 11.10.2024 bis 12:00, beim Magistrat der Stadt Lindenfels, Burgstraße 39, Zimmer 2 Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 06.10.2024 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 06.10.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 06.10.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum 11.10.2024 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 25.10.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt ist für diese Sonderfälle am Samstag, 26.10.2024, von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen weiß Stimmzettel,
- einen amtlichen blau Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen hellrot Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und/oder ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber untereinander, jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen
bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.
Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 in Raum Lindenfels, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels und Bürgerhaus (Parkzimmer), Burgstraße 36 (Zugang über „In der Stadt“), 64678 Lindenfels zusammen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 17.11.2024 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
26. September 2024
Magistrat der Stadt Lindenfels
Helbig
Bürgermeister
Zugelassene Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters am 27. Oktober 2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Lindenfels hat in seiner Sitzung am 30.08.2024 folgende Wahlvorschläge für die
Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Lindenfels am 27.10.2024
zugelassen:
1 |
Träger des Wahlvorschlags: Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
Bewerber: Herr Dr. Schrot, Ricco Pascal, Historiker geb. 1979 in Tettnang wohnhaft Forststr. 4, 65812 Bad Soden am Taunus
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2 |
Träger des Wahlvorschlags: Maximilian Klöss, Klöss
Bewerber: Herr Klöss, Maximilian, Bachelor of Arts – Allgemeine Verwaltung geb. 1991 in Lindenfels wohnhaft Brunnenweg 8, 64678 Lindenfels
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3 |
Träger des Wahlvorschlags: Norbert Taufertshöfer, Taufertshöfer
Bewerber: Herr Taufertshöfer, Norbert, Diplomingenieur geb. 1952 in Heppenheim wohnhaft Essigkammweg 21, 64646 Heppenheim
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Lindenfels, 02.09.2024
Michael Helbig
Gemeindewahlleiter
Bürgermeisterwahl am 27.10.2024 - Sitzung des Wahlausschusses
Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Lindenfels, in der über eingereichte Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 27.10.2024 zu entscheiden ist, findet am 30.08.2024 um 19:00 Uhr im Kursaal des Hauses des Gastes (Bürgerhaus), Burgstraße 36, 64678 Lindenfels statt.
Lindenfels, 23.08.2024, Michael Helbig, Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Lindenfels am 27. Oktober 2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
1. In der Stadt Lindenfels mit 5.378 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 14. April 2025.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Ziff. 3 und 4 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.10.2024, eine evtl. Stichwahl am 17.11.2024 statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer vom aktiven Wahlrecht nach § 31 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister wählbar. Nicht wählbar ist auch, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Eine Partei/Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden (s. unter Ziff. 4).
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und den Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften derselben sind im Wahlvorschlag anzugeben.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat, somit 62:
Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Lindenfels beträgt 31.
Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde/Stadt ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 19. August 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels, einzureichen.
4. Mit dem Wahlvorschlag (Formblatt DW Nr.6) sind einzureichen:
- - eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (DW Nr. 9),
- - eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (DW Nr. 10),
- - bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist nebst eidesstattlichen Versicherungen (DW Nr. 11),
- - Im Falle notwendiger Unterstützungsunterschriften: Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen/Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (DW Nr. 7).
Vordrucke sind beim Gemeindewahlleiter erhältlich: Gemeindewahlleiter der Stadt Lindenfels, Rathaus, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels; wahlen(at)lindenfels.de.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 19.08.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Lindenfels, 23.05.2024
Michael Helbig
Gemeindewahlleiter