Zugelassene Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters am 27. Oktober 2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Lindenfels hat in seiner Sitzung am 30.08.2024 folgende Wahlvorschläge für die
Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Lindenfels am 27.10.2024
zugelassen:
1 |
Träger des Wahlvorschlags: Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
Bewerber: Herr Dr. Schrot, Ricco Pascal, Historiker geb. 1979 in Tettnang wohnhaft Forststr. 4, 65812 Bad Soden am Taunus
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2 |
Träger des Wahlvorschlags: Maximilian Klöss, Klöss
Bewerber: Herr Klöss, Maximilian, Bachelor of Arts – Allgemeine Verwaltung geb. 1991 in Lindenfels wohnhaft Brunnenweg 8, 64678 Lindenfels
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3 |
Träger des Wahlvorschlags: Norbert Taufertshöfer, Taufertshöfer
Bewerber: Herr Taufertshöfer, Norbert, Diplomingenieur geb. 1952 in Heppenheim wohnhaft Essigkammweg 21, 64646 Heppenheim
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Lindenfels, 02.09.2024
Michael Helbig
Gemeindewahlleiter
Bürgermeisterwahl am 27.10.2024 - Sitzung des Wahlausschusses
Die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Lindenfels, in der über eingereichte Wahlvorschläge für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 27.10.2024 zu entscheiden ist, findet am 30.08.2024 um 19:00 Uhr im Kursaal des Hauses des Gastes (Bürgerhaus), Burgstraße 36, 64678 Lindenfels statt.
Lindenfels, 23.08.2024, Michael Helbig, Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters der Stadt Lindenfels am 27. Oktober 2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Lindenfels
1. In der Stadt Lindenfels mit 5.378 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 14. April 2025.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Ziff. 3 und 4 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.10.2024, eine evtl. Stichwahl am 17.11.2024 statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer vom aktiven Wahlrecht nach § 31 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht zur Bürgermeisterin/ zum Bürgermeister wählbar. Nicht wählbar ist auch, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Eine Partei/Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden (s. unter Ziff. 4).
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und den Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Namen und Anschriften derselben sind im Wahlvorschlag anzugeben.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat, somit 62:
Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Lindenfels beträgt 31.
Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde/Stadt ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person ist Gelegenheit zu geben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 19. August 2024 bis 18:00 Uhr schriftlich beim Gemeindewahlleiter, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels, einzureichen.
4. Mit dem Wahlvorschlag (Formblatt DW Nr.6) sind einzureichen:
- - eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (DW Nr. 9),
- - eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (DW Nr. 10),
- - bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist nebst eidesstattlichen Versicherungen (DW Nr. 11),
- - Im Falle notwendiger Unterstützungsunterschriften: Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen/Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (DW Nr. 7).
Vordrucke sind beim Gemeindewahlleiter erhältlich: Gemeindewahlleiter der Stadt Lindenfels, Rathaus, Burgstraße 39, 64678 Lindenfels; wahlen(at)lindenfels.de.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 19.08.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Lindenfels, 23.05.2024
Michael Helbig
Gemeindewahlleiter