Bekanntmachungen / Offenlegungen / Haushaltspläne
Haushaltspläne / Jahresabschlüsse
Weitere aktuelle Bekanntmachungen
Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtliche Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)
Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 2006, S. 606) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen in der Kernstadt der Stadt Lindenfels (Innenstadtbereich) an folgenden Sonntagen freigegeben.
6. April 2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr aus Anlass des Hobby-, Künstler u. Ostermarktes,
3. August 2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr aus Anlass des Burg- und Trachtenfestes
7. September 2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr aus Anlass des Ökomarktes
5. Oktober 2025 in der Zeit von 13:00 bis 19:00 Uhr, aus Anlass der Brauchtumstage.
In diesem Zusammenhang sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Arbeitszeitgesetze, Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz.
gez. Helbig
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer
– Hebesatzsatzung –
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in der Sitzung am 12.12.2024 die folgende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – beschlossen:
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 990 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 395 v.H.
Kleinbeträge der Grundsteuer werden abweichend von § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wie folgt zur Zahlung fällig: - Jahresleistungen bis zu 15 € in einem Jahresbetrag am 15.08., Jahresleistungen bis zu 30 € in zwei Jahresbeträgen am 15.02. und 15.08.
§ 2 Gültigkeit
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Lindenfels, 23.12.2024 Magistrat der Stadt Lindenfels
gez. Michael Helbig
Bürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Lindenfels (SpappStS)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der StadtLindenfels am 12. Dezember 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Lindenfels erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,
2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 8 v.H. der Bruttokasse,
3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweisn ach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer a. in Spielhallen 60 Euro,
b. in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 40 Euro,
4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
35 v.H. der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 35 Euro.
(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere
Kalendermonate nicht statt.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als
Veranstalter.
§ 6 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume unverzüglich der Stadt - Steueramt - mitzuteilen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als
Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt eingegangen ist.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung
festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen,
Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen.In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser
Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den
Fiskaldatenspeicher auszulesen.
§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lindenfels über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 25. August 2011 außer Kraft.
Lindenfels, 23.12.2024 Magistrat der Stadt Lindenfels
gez. Michael Helbig
Bürgermeister